Satzung FC Dynamo Frankfurt 17 e.V.

Inhalt

Präambel

A. Name, Sitz, Zweck, Vereinstätigkeiten und allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Gründungsjahr, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

§ 2 Zweck des Vereins, Mitgliedschaften des Vereins in Sportverbänden und Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 3 Vereinstätigkeit

 

B. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss, Fristen

§ 7 Beiträge

§ 8 Rechte der Mitglieder

C. Organe des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Vorstand

§ 11 Gründerbeirat

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Kassenprüfer

D. Pflichten des Vereins, Datenschutz, Protokollierung, Auflösung, Gerichtsstand, Inkrafttreten

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

§ 15 Protokollierung

§ 16 Haftung des Vereins

§ 17 Gerichtsstand

§ 18 Auflösung des Vereins

§ 19 Inkrafttreten

 

Präambel

Wir, der FC Dynamo Frankfurt 17, bestehend aus Sportkameraden mit der Leidenschaft für Fußball stehen für Gemeinschaft.

Wir, stellen uns gesellschaftlichen Anforderungen, die auch über die Grenzen des Sports hinausgehen.

Wir, stehen für ehrlichen Sport und bekennen uns zu dessen elementaren Grundwerten.

Wir, sagen Nein zu Rassismus und sind politisch neutral.

Wir, ob Spieler, Betreuer oder Fan, sind DYNAMO.

 

A. Name, Sitz, Zweck, Vereinstätigkeiten und allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Gründungsjahr, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

(1)   Der Verein führt den Namen FC Dynamo Frankfurt 17. Kurzform FCD 17 / FCF 17/ DF 17 / Frankfurt 17.

(2)   Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und wurde am 17.03.2017 gegründet.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)   Die Vereinsfarben sind Lila Schwarz.


§ 2 Zweck des Vereins, Mitgliedschaften des Vereins in Sportverbänden und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.      Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

2.      die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

3.      die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

4.      Förderung der Bildung im Sport,

5.      Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung zur Bekämpfung von Doping,

6.      Maßnahmen der Prävention und Aufklärung zur Bekämpfung von Rassismus,

7.      Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,

8.      Pflege von Beziehungen zu Vereinen und Verbänden mit ähnlichen Zielsetzungen,

9.      Förderung von sozialen Projekten.

(2)   Der Verein wird ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und Hessischen Fußballverband e.V. .

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Landessportbund Hessen e.V. und Hessischen Fußballverband e.V. an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)   Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt primär durch die Ausübung der Sportart Fußball. Sekundär verfolgt der Verein nach Möglichkeit durch die Unterstützung sozialer Projekte.

(2)   Der Verein ist neutral im Sinne von Politik, Religion und Weltanschauung.

(3)   Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Vereinsbetriebs möglich ist.

 

B. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)   Der Verein besteht aus:

1.      Aktiven Mitgliedern

2.      Passiven Mitgliedern

3.      Außerordentlichen Mitgliedern

4.      Ehrenmitgliedern

(2)   Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3)   Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstands gewählt.

(5)   Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.


§ 5 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

1.      Erwachsene (ab 18 Jahre),

2.      Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

3.      Kinder (unter 14 Jahre),

4.      Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

5.      Juristische Personen (keine Altersbegrenzung).

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss, Fristen

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag des Bewerbers. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden und es besteht kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2)   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Minderjährigen ist der Austrittsantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, gegen die ideellen Grundsätze des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entscheidung kann der Vorstand das betroffene Mitglied für bis zu zwölf Wochen ausschließen. In dieser Zeit Ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

(4)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren erlöschen. Die Mitgliedschaft kann zudem mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein enden.

(5)   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Stimmrecht und kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6)   Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7)   Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

1.      wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

2.      bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

3.      wegen massiv unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,

4.      wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8)   Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9)   Durch die Mitgliedschaft zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Landessportbund Hessen e.V. und Hessischen Fußballverband e.V. vermittelt. Mit der Mitgliedschaft im Verein erkennt das Mitglied die Satzungen der genannten Verbände an.


§ 7 Beiträge

(1)   Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2)   Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(3)   Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(4)   Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein spätestens am 15.01. eines laufenden Jahres zur Zahlung fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50,00 € je Einzelfall verhängen.

(5)   Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(6)   Die Höhe der Beiträge und das Konto der Einzahlung sind der Beitragsordnung des Vereins in der aktuellen Fassung zu entnehmen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1)   Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2)   Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Ab-stimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3)   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und auf einer Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4)   Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5)   Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, und Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Satz 1 bezieht sich nicht auf eine Tätigkeit im Verein, die über die Funktion als Mitglied hinausgeht.

 

C. Organe des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      der Vorstand,

2.      der Gründerbeirat,

3.      die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1.      CEO, Chief Executive Officer

2.      CMO, Chief Marketing Officer

3.      CRO, Chief Risk Officer

(2)   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem CFO (Chief Finance Officer) und dem SAA (Senior Assistant Advicer). Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand. Sie übernehmen bei einer Verhinderung eines Vorstandsmitglieds dessen Sitz im Vorstand und haben nur in diesem Fall ein Stimmrecht statt dem verhinderten Vorstandsmitglied. Der CFO hat Vorrang im Nachrückverfahren vor dem SAA.

(3)   Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

(4)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 10 Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.      die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins im Rahmen der Vereinssatzung,

2.      die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

3.      die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,

4.      die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

5.      Sonstige Aufgaben, die keinem anderen Organ per Satzung oder Gesetz zugewiesen sind.

(6)   Die Mitglieder des Vorstandes werden für 1 Jahr gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Im Gründungsjahr wird der Vorstand durch die Gründerversammlung gewählt für 1 Jahr und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

(7)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Seine Amtszeit ist an die Restamtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gebunden.

(8)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Wochen im Voraus anzukündigen. Die Ankündigung kann mittels Email erfolgen.

(9)   Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der CEO und im Verhinderungsfalle einer seiner Vertreter nach Bedarf einlädt.

(10)Im Einzelfall kann der CEO anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Mitteilung betragen. Die Mitteilung gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom CEO gesetzten Frist, muss der CEO zu einer Vorstandssitzung einladen.

(11)Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Für den Ausschluss von einem Vorstandsmitglied bedarf es der einfachen Mehrheit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(12)Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(13)Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine / ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(14)Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit im Innenverhältnis dem Verein oder seinen Mitgliedern gegenüber. Diese Haftung wird aus einer geeigneten Versicherung gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern befriedigt. Im Außenverhältnis schließt der Verein eine geeignete Versicherung ab. Somit haftet der Vorstand weder im Innen- noch im Außenverhältnis mit seinem Privatvermögen oder Gesamtschuldnerisch. Die Haftungssumme wird somit von einer Versicherung übernommen.

 

§ 11 Gründerbeirat

 (1) Der Gründerbeirat besteht aus den Gründungsmitgliedern. Sie haben Sonderrechte und stehen im engen Kontakt zum Vorstand und Verein.


(2) Sonderrechte des Gründerbeirat sind die Prüfung der Geeignetheit von Vorstandskandidaten und die Zulassung zur Wahl durch die Mitgliederversammlung.


(3) Der Gründerbeirat berät über die einzelnen vorgeschlagenen Kandidaten und schlägt auf der Mitgliederversammlung die zugelassenen Kandidaten der Mitgliederversammlung vor. Vorschläge können aus der Mitte des Gründerbeirates, aber auch außerhalb von ihm, kommen. Vorschläge aus der Mitte des Gründerbeirats können spätestens in der Beratung über die Kandidaten eingebracht werden. Vorschläge außerhalb des Gründerbeirates sind bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

(4) Zur Wahl zugelassen sind die Kandidaten, die mindestens 4 Stimmen aus dem Gründerbeirat bekommen haben. Ausgeschlossen hiervon sind Mitglieder, die nach § 6 Abs.3 der Vereinssatzung wirksam ausgeschlossen worden sind.

(5) Der Gründerbeirat hat Kandidaten zur Wahl auf der Mitgliederversammlung zuzulassen, die mindestens 15 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sind und die Frist aus § 11 Abs.3 einhalten. Ausgeschlossen hiervon sind Mitglieder, die nach § 6 Abs.3 der Vereinssatzung wirksam ausgeschlossen worden sind.

(6) Sollte der Gründerbeirat unter die Anzahl von vier Personen sinken, so ergänzt er sich selbst durch Zuwahl aus Vereinsmitgliedern. Solange keine Zuwahl stattfindet führen die verbliebenen Gründerbeiräte die weiteren Geschäfte nach § 11 fort.

 § 12 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

1.      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

2.      Entlastung des Vorstandes;

3.      Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

4.      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

5.      Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

6.      Erlass von Ordnungen;

7.      Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

8.      Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter zu Beginn der Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter übt alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus maximal drei Personen.

(3)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4)   Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

1.      Ort und Zeit der Versammlung;

2.      Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

3.      Zahl der erschienen Mitglieder;

4.      Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

5.      die Tagesordnung;

6.      die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;

7.      die Art der Abstimmung;

8.      Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

9.      Beschlüsse in vollem Wortlaut.

(5)   Im Gründerjahr übernimmt die Gründerversammlung die Wahl des Vorstands.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Im Gründerjahr werden die Kassenprüfer von der Gründerversammlung auf ein Jahr gewählt.

 

D. Pflichten des Vereins, Datenschutz, Protokollierung, Auflösung, Gerichtsstand, Inkrafttreten

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1)   Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2)   Als Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsbh), des hessischen Fußballverbandes (HFV) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

Übermittelt werden an die genannten Verbände Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3)   Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(4)   In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder, sowie anderen Ereignisse. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

(5)   Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft und wird durch den Verein nicht vollzogen.

(7)   Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 15 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

§ 16 Haftung des Vereins

(1)   Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder Dritter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(2)   Im Außenverhältnis gilt für die Haftung des Vorstandes § 10 Abs.14 entsprechend. Der Verein bzw. eine geeignete Versicherung haften gegenüber Dritten.

 

§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist für alle Rechtsstreitigkeiten Frankfurt am Main.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)   Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abschluss des Geschäftsjahres und Bezahlung der laufenden Kosten ermittelt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V., Komturstraße 3 in 60528 Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecken zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen um als Empfänger in Betracht gezogen zu werden, so fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Frankfurt am Main zu, die es ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden bzw. in unserem Namen zu Spenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am Freitag den 17.03.17 in der Darmstädter Landstr.23 in 60594 Frankfurt am Main beschlossen, genehmigt und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bei der Gründerversammlung waren am 17.03.17 in Frankfurt am Main

 

Peter Clemens

 

Robert Gutewort

 

Wissem Hadjseyd

 

Mathias Hollermann

 

Martin Jüngel

 

Stephan Schlöffel

 

Matthias Schmidt

 

Ludwig Schönekaes

 

Bojan Tomov                                                                                                                                   anwesend. 

In stetiger Liebe zu Dynamo.